LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.09.2023
L 6 VG 2379/22
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VG 390/22

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGAnforderungen an das Vorliegen einer fahrlässigen SelbstgefährdungKeine automatische Beschädigtenversorgung bei Notwehr

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2023 - Aktenzeichen L 6 VG 2379/22

DRsp Nr. 2023/12783

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Anforderungen an das Vorliegen einer fahrlässigen Selbstgefährdung Keine automatische Beschädigtenversorgung bei Notwehr

1. Eine leichtfertige Selbstgefährdung des Opfers liegt bereits dann vor, wenn alleine bei Nacht die geschützte Wohnung ohne Not verlassen wird, zumal wenn dabei zu erkennen ist, dass vom Täter eine erhöhte Gefährlichkeit ausgeht; unabhängig ob das Verhalten infolge Notwehr gerechtfertigt war.2. Das OEG kennt keinen Automatismus dahingehend, dass allein weil ein Handeln in Notwehr erfolgt, dadurch Ansprüche auf Beschädigtenversorgung begründet werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 2;

Tatbestand

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen die erstinstanzliche Aufhebung seiner Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - ) aufgrund des Ereignisses vom 8. Juli 2019 und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 17. September 2019.