LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2021
L 6 VG 815/20
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 2; KOVVfG § 15 S. 1; StGB § 32 Abs. 2; StGB § 240;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 1729/18

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGAnforderungen an den Ausschluss einer Entschädigung wegen Unbilligkeit aufgrund eines Tatbeitrags des Geschädigten durch Genugtuung im Wege der Selbstjustiz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen L 6 VG 815/20

DRsp Nr. 2021/18294

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Anforderungen an den Ausschluss einer Entschädigung wegen Unbilligkeit aufgrund eines Tatbeitrags des Geschädigten durch Genugtuung im Wege der Selbstjustiz

1.) Die Gewährung von Leistungen nach dem OEG ist unbilig und demnach nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative OEG zu versagen, wenn der Anspruchsteller sich im Wege der Selbstjustiz Genugtuung für das vermeintlich ihm zugefügte Unrecht verschafft.2.) Die Unbilligkeit ergibt sich aus der Treuwidrigkeit des Verhaltens des Anspruchstellers, der sich durch die Forderung einer Entschädigung nach dem OEG auf das Versagen des staatlichen Gewaltmonopols beruft und zugleich mit seiner Selbstjustiz-Handlung zu erkennen gibt, dass er dieses staatliche Gewaltmonopol nicht beachtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 2; KOVVfG § 15 S. 1; StGB § 32 Abs. 2; StGB § 240;

Tatbestand