LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.08.2023
L 6 VG 1853/21
Normen:
OEG § 6 Abs. 3; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30; BVG § 31 Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VG 3564/20

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen AngriffsErleiden eines Knalltraumas

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen L 6 VG 1853/21

DRsp Nr. 2023/12082

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen Angriffs Erleiden eines Knalltraumas

Aus einer Gesundheitsstörung (Knalltrauma) kann nicht auf das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geschlossen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 6 Abs. 3; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30; BVG § 31 Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Ereignisses vom 7. September 2015 als vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) sowie die Gewährung einer Beschädigtengrundrente und die Versorgung mit einer Hörhilfe nach dem OEG i. V. m. dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).