LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.09.2023
L 6 VG 1744/23
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 130; SGG § 131 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 08.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 2208/22

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGUnzulässigkeit eines Grundurteils bei der Ablehnung eines VersorgungsanspruchsUnzulässige Elementenfeststellung bei der Feststellung eines Ausschlusstatbestandes nach § 2 Abs. 1 OEGAnforderungen an das Vorliegen einer fahrlässigen Selbstgefährdung - hier im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts durch einen Warenhausdetektiv

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2023 - Aktenzeichen L 6 VG 1744/23

DRsp Nr. 2023/12782

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Unzulässigkeit eines Grundurteils bei der Ablehnung eines Versorgungsanspruchs Unzulässige Elementenfeststellung bei der Feststellung eines Ausschlusstatbestandes nach § 2 Abs. 1 OEG Anforderungen an das Vorliegen einer fahrlässigen Selbstgefährdung – hier im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts durch einen Warenhausdetektiv

1. Das Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, dessen Verteidigung die Rechtswidrigkeit eines Angriffs entfallen lassen kann.2. Mit der Ablehnung eines Versorgungsanspruchs liegt eine Verwaltungsentscheidung über alle möglichen Ansprüche auf Versorgung vor.3. Im gerichtlichen Verfahren muss das Begehren konkretisiert werden, ein Grundurteil über "Versorgung" ist zu unbestimmt. Ebenso sind die Sachleistungsansprüche auf Heilbehandlung keinem Grundurteil zugänglich.4. § 2 Abs.1 OEG ist eine Gegennorm zum Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG und als zwingender Versagungstatbestand als negatives Tatbestandsmerkmal Teil des Versorgungsanspruchs.5. Eine fahrlässige Selbstgefährdung kann darin liegen, in einer bereits zugespitzen Situation zu einem körperlichen Angriff überzugehen, selbst wenn ein solcher durch Notwehr zu rechtfertigen wäre.