LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.11.2022
L 13 VG 28/21
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; BVG § 3 Abs. 1 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 17/15

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGVorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen KörperverletzungKeine Beschädigtenrente beim Fehlen der gesundheitlichen Schädigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2022 - Aktenzeichen L 13 VG 28/21

DRsp Nr. 2023/12797

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Körperverletzung Keine Beschädigtenrente beim Fehlen der gesundheitlichen Schädigung

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz, wenn der Kläger zwar Opfer einer vorsätzlichen rechtswidrigen Körperverletzung – hier einer körperlichen Misshandlung durch den leiblichen Vater – geworden ist, aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allenfalls leichte Restsymptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung fortbestehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; BVG § 3 Abs. 1 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).