BSG - Urteil vom 12.06.2003
B 9 VG 6/02 R
Normen:
BGB § 1 § 823 ; OEG § 1 Abs. 1 ; StGB § 168 ;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VG 4/00

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts

BSG, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen B 9 VG 6/02 R

DRsp Nr. 2003/15641

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts

Wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Opfers lassen sich anders als im Straf- und Zivilrecht nach dem OEG mangels Vorliegens eines tätlichen Angriffs keine Ansprüche herleiten (hier: Anspruch einer Großmutter aufgrund sexuellen Missbrauchs an der toten Enkelin). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1 § 823 ; OEG § 1 Abs. 1 ; StGB § 168 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Am 20. Februar 1999 starben der Ehemann der Klägerin und ihre 11-jährige Enkelin bei einem Verkehrsunfall. Am Abend des Unfalltages wurde der Leichnam der Enkelin in der Leichenhalle sexuell missbraucht; die Klägerin erfuhr davon. Der Täter wurde wegen Störung der Totenruhe (§ 168 Abs 1 Strafgesetzbuch >StGB<) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Im Herbst 1999 beantragte die Klägerin, wegen dessen gesundheitlicher Folgen der Tat (schwere Depressionen und Schlafstörungen sowie Angstzustände) Beschädigtenversorgung nach dem . Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 4. Januar 2000; Widerspruchsbescheid vom 17. April 2000). Das Sozialgericht Speyer () hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, hier fehle der vom vorausgesetzte Angriff auf eine lebende Person (Urteil vom 23. Mai 2002).