LSG Hamburg - Urteil vom 27.08.2019
L 3 VE 1/18
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 8/16

Anspruch auf GewaltopferentschädigungAnforderungen an die Mitverursachung einer SchädigungZuruf provozierender Äußerungen durch das spätere Gewaltopfer

LSG Hamburg, Urteil vom 27.08.2019 - Aktenzeichen L 3 VE 1/18

DRsp Nr. 2019/14115

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung Anforderungen an die Mitverursachung einer Schädigung Zuruf provozierender Äußerungen durch das spätere Gewaltopfer

Es liegt ein Fall der Mitverursachung einer Schädigung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 OEG vor, wenn ein Gewaltopfer, als es sich mit seiner Gruppe bereits vom Ort einer ersten Auseinandersetzung entfernt hatte, dem Schädiger erneut provozierende Äußerungen zurief.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand: