LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.11.2007
L 13 AS 125/07 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 622/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung, Ermittlung der Heizkosten, Begrenzung der Heizungskosten eines Eigenheims

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen L 13 AS 125/07 ER

DRsp Nr. 2008/8968

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung, Ermittlung der Heizkosten, Begrenzung der Heizungskosten eines Eigenheims

1. Eine Pauschalierung oder pauschalierte Deckelung der Heizkosten ohne konkreten Nachweis einer verschwenderischen Nutzung von Heizenergie ist nicht zulässig. Quadratmeterbezogene Richtlinien können nur Anhaltspunkte für eine Angemessenheit der Heizkosten bilden, die aber immer den Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen sind. Die Höhe der laufenden monatlichen Kosten für die Heizung ergibt sich dabei regelmäßig zunächst aus den Vorauszahlungsfestsetzungen für die Wärmeenergie, die entweder mit dem Vermieter im Mietvertrag oder im Lieferungsvertrag mit dem örtlichen Energieversorgungsträger vereinbart worden sind. 2. Für eine Begrenzung der Heizungskosten des Eigenheims auf den Umfang, wie er in einer angemessenen Mietwohnung anfiele, besteht im Regelfall kein sachlicher Grund. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu übernehmenden Heizungskosten für das den Antragstellern gehörende und von ihnen bewohnte Einfamilienhaus.