Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die dem Kläger bewilligte Regelleistung nachträglich jeweils anteilig für Zeiten des Krankenhausaufenthalts bzw. der medizinischen Rehabilitation um den Wert der dabei bezogenen Vollverpflegung in Höhe von 35 % der Regelleistung gekürzt hat.
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