LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2007
L 5 AS 1202/05
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 2102/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Berücksichtigung einer Teilrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2007 - Aktenzeichen L 5 AS 1202/05

DRsp Nr. 2008/8840

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Berücksichtigung einer Teilrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen

Eine Teilverletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SGB II anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der 1962 geborene Kläger begehrt die Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005.

Bis zum Ende des Jahres 2004 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Vom FDGB-Kreis-vorstand Berlin-Marzahn war ihm außerdem am 1. Februar 1990 mit Beginn vom 25. Mai 1988 eine Unfallrente zuerkannt worden. Diese Rente wird von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft als Verletztenrente nach dem SGB VII weitergewährt (Teilrente in Höhe von 25 %) und betrug im 1. Halbjahr 2005 269,73 Euro.