I. Der 1962 geborene Kläger begehrt die Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005.
Bis zum Ende des Jahres 2004 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Vom FDGB-Kreis-vorstand Berlin-Marzahn war ihm außerdem am 1. Februar 1990 mit Beginn vom 25. Mai 1988 eine Unfallrente zuerkannt worden. Diese Rente wird von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft als Verletztenrente nach dem SGB VII weitergewährt (Teilrente in Höhe von 25 %) und betrug im 1. Halbjahr 2005 269,73 Euro.
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