LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 17.01.2008
L 8 B 187/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheitsprüfung bei Mietern und Eigentümern

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen L 8 B 187/07

DRsp Nr. 2008/8933

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheitsprüfung bei Mietern und Eigentümern

Gerade wegen des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist keine gleichsam schematische Gleichstellung von Mietern und Eigentümern "1:1" geboten. Dies gilt nicht nur im Rahmen der Angemessenheitsprüfung für Heizkosten, sondern auch bei den Kosten der Unterkunft andererseits, insbesondere im Hinblick auf die "Angemessenheit" von Schuldzinsen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 ;