SG Schwerin, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 ER 22/07 SN
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft bei Umzug eines unter 25-jährigen zwischen dem 17.2.2006 und dem 1.4.2006
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.12.2007 - Aktenzeichen L 8 B 75/07
DRsp Nr. 2008/8929
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft bei Umzug eines unter 25-jährigen zwischen dem 17.2.2006 und dem 1.4.2006
Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II war für den zwischen dem 17.2.2006 und dem 1.4.2006 erfolgten Umzug eines unter 25-jährigen nicht einzuholen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]