BSG - Urteil vom 22.09.2009
B 4 AS 13/09 R
Normen:
SGB II § 14; SGB II § 15 Abs. 1 S. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 2; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3/08
SG Speyer, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 260/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 13/09 R

DRsp Nr. 2010/2083

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat gegenüber dem Grundsicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder auf Verhandlungen hierüber.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 14; SGB II § 15 Abs. 1 S. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 2; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen.