Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen.
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