LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluß vom 03.05.2006
L 8 SO 26/06 ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; AufenthG (2004) § 60a ; SGB XII § 21 S. 1 ; SGB II § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SO 120/06 ER

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Asylberechtigten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 03.05.2006 - Aktenzeichen L 8 SO 26/06 ER

DRsp Nr. 2007/20326

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Asylberechtigten

1. Als grundsätzlich Leistungsberechtigter nach dem SGB II erhält ein Betroffener keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Das gilt auch dann, wenn zustehende Leistungen nach dem SGB II aus welchen Gründen auch immer nicht gewährt werden. 2. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG schließt einen Betroffenen von allen Ansprüchen nach dem AsylbLG aus. Danach endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG mit Ablauf des Monats, in dem ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind damit anerkannte Asylbewerber nicht mehr nach dem AsylbLG anspruchsberechtigt, ohne dass das Gesetz zusätzlich noch auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers abstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 2 ;