Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II.
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