BSG - Urteil vom 14.03.2012
B 14 AS 17/11 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 9 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 16/08
SG Köln, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 40/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters beim Bedarf

BSG, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 17/11 R

DRsp Nr. 2012/15101

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters beim Bedarf

1. Die Einbeziehung volljähriger Kinder in die Bedarfsgemeinschaft ihres leiblichen Elternteils und dessen Partners und die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit des Kindes sind verfassungsgemäß. 2. Die Bedarfsgemeinschaft zwischen einem volljährigen Kind und seinem leiblichen Elternteil setzt das Bestehen einer Familiengemeinschaft voraus, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher, materieller und immaterieller Art darstellt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 9 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.4.2007.