I. Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005. Streitig ist insbesondere, ob der den Klägern gezahlte Erziehungsbeitrag gemäß § 39 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) als Einkommen zu berücksichtigen ist.
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