LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.11.2008
L 8 B 298/08
Normen:
BGB § 1922; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1254
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 ER 121/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Erbschaft, Zuflusszeitpunkt, Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen

LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.11.2008 - Aktenzeichen L 8 B 298/08

DRsp Nr. 2009/4997

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Erbschaft, Zuflusszeitpunkt, Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen

1. Wird Grundvermögen erbrechtlich erworben, so ist für den Zuflusszeitpunkt im Sinne des SGB II allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. 2. Durch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 5 SGB II ist eine bei fehlender sofortiger Verwertbarkeit der geerbten Sache gleichwohl vorliegende Hilfebedürftigkeit abwendbar. 3. Die Erbschaft stellt mit Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts Vermögen dar und kann nicht als Einkommen berücksichtigt werden, wenn der Erbfall in einen Monat fällt, in welchem auch ohne Berücksichtigung des einmaligen Zuflusses keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vorliegt.