BSG - Urteil vom 15.04.2008
B 14/7b AS 56/06 R
Normen:
AlhiV (2002) § 4 Abs. 2 S. 2 ; AltZertG § 5 ; GG Art. 3 Abs. 1, 2 Art. 6 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Nr. 6 Alt. 1, 2 § 65 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 5/06
SG Münster, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 82/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung als Vermögen

BSG, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen B 14/7b AS 56/06 R

DRsp Nr. 2008/20354

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung als Vermögen

1. Auch bei Ehepaaren is eine Erhöhung des Grundfreibetrages des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nach der auf § 4 Abs. 2 S. 2 AlhiV 2002 verweisenden Übergangsregelung des § 65 Abs. 5 SGB II nur bei dem jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen, der vor dem 1.1.1948 geboren ist. Diese personenbezogene Betrachtungsweise verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 2. Wenn der privaten Rentenversicherung kein nach § 5 AltZertG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt, liegt kein privilegiertes Altersvorsorgevermögen iS von § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vor. In dieser Privilegierung liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Für eine besondere Härte iS des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II sind außergewöhnliche Umstände erforderlich, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV (2002) § 4 Abs. 2 S. 2 ; AltZertG § 5 ; GG Art. 3 Abs. 1, 2 Art. 6 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Nr. 6 Alt. 1, 2 § 65 Abs. 5 ;

Gründe: