BSG - Urteil vom 15.04.2008
B 14/7b AS 52/06 R
Normen:
AltZertG § 5 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 3 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 § 12 Abs. 4 S. 1 § 65 Abs. 5 ; SGG § 95 ; VVG § 165 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 81/06
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 339/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung als Vermögen, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen B 14/7b AS 52/06 R

DRsp Nr. 2008/20855

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung als Vermögen, Verfassungsmäßigkeit

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II den Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nach der Stichtagsregelung nur für vor dem 1.1.1948 geborene Hilfebedürftige erhöht. 2. In der Privilegierung des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens gegenüber anderen Anlageformen wie einer Kapitallebensversicherung liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. 3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zwingt, die Verwertung der Lebensversicherung bis zum Eintritt in den Ruhestand auszuschließen bzw nicht zu verwerten. 4. Eine besondere Härte iS des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II kann vorliegen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist. Beruht die Versorgungslücke im Wesentlichen auf dem Umstand der Arbeitslosigkeit, so ist keine besondere Härte iS von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II gegeben.