I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005, insbesondere die Berücksichtigung eines Existenzgründungszuschusses als Einkommen.
Die 1971 und 1979 geborenen Kläger sind verheiratet und nicht getrennt lebend. Der Kläger zu 2) betreibt seit 2. August 2004 ein von der Stadt O. genehmigtes Reisegewerbe. Für die Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit bewilligte ihm die Agentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zunächst für ein Jahr ab Aufnahme bis zum 1. August 2005 in Höhe von monatlich 600,-- Euro (Bescheid vom 5. August 2004).
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