Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.
Der 1964 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1963 mit einem 174 qm großen Einfamilienhaus bebauten 800 qm großen Grundstücks in S . Mit notariellem Vertrag vom 20.7.1987 hatte der im Jahr 1920 geborene Vater des Klägers das Grundstück auf diesen übertragen und sich sowie der im Jahr 1925 geborenen Mutter des Klägers ein lebenslanges Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses einräumen lassen. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit Darlehen mit einer Grundschuld von 48 600 Euro belastet. Der Kläger bewohnt eine 69,3 qm große Wohnung im Obergeschoss des Hauses, seine schwerbehinderten Eltern leben im Erdgeschoss.
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