I. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Landessozialgericht (LSG) sie zur Zahlung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 verurteilt und ihren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2006 für den Zeitraum vom 1.Februar 2005 bis 31. Juli 2005 aufgehoben hat.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger zu 1.) führt mit seiner ebenfalls 1963 geborenen Ehefrau, der Klägerin zu 2.) und den 1989 und 2001 geborenen Kindern, den Klägern zu 3.) und 4.) einen gemeinsamen Haushalt. Der Kläger zu 1.) ist als selbstständiger Innenarchitekt tätig.
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