LSG Hamburg - Beschluß vom 09.02.2006
L 5 B 346/05 ER AS
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 928/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Einkommen bei Lohnpfändung

LSG Hamburg, Beschluß vom 09.02.2006 - Aktenzeichen L 5 B 346/05 ER AS

DRsp Nr. 2007/20158

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Einkommen bei Lohnpfändung

Die den pfandfreien Betrag übersteigenden gepfändeten Einkommensteile führen als nicht "bereite Mittel" zur Minderung des Einkommens. Das gilt nur dann, wenn alle Erfolg versprechenden gesetzlichen Möglichkeiten genutzt werden, eine überhöhte Pfändung abzuwehren bzw eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags zu erreichen. Bei eheähnlichen Gemeinschaften können auch Einkommensteile als nicht "bereite Mittel" zu werten sein, obwohl sie die Pfändungsgrenzen übersteigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 2 ;
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 928/05