BSG - Urteil vom 13.05.2009
B 4 AS 49/08 R
Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 3 S. 1; AlgIIV § 2 Abs. 3 S. 2; AlgIIV § 2 Abs. 3 S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGG § 95; SGG § 96;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 7/06
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 620/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen; Beachtung des Zuflussprinzip; Umfang von Einkommensteuererstattung; Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf angemessenen Zeitraum

BSG, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 49/08 R

DRsp Nr. 2009/21205

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen; Beachtung des Zuflussprinzip; Umfang von Einkommensteuererstattung; Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf angemessenen Zeitraum

1. Einkommen im Sinne des SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist vom sog. Zuflussprinzip auszugehen. Eine Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde. 2. Erst gegen Monatsende zufließende einmalige Einnahmen können wegen der im Voraus erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erst ab dem Folgemonat als Einkommen berücksichtigt werden. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine gleichmäßige Aufteilung von einmaligen Einnahmen auf einen längeren Verteilzeitraum. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AlgIIV § 2 Abs. 3 S. 1; AlgIIV § 2 Abs. 3 S. 2; AlgIIV § 2 Abs. 3 S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGG § 95; SGG § 96;

Gründe:

I