BSG - Urteil vom 22.08.2012
B 14 AS 164/11 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2013, 10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2387/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Entschädigungszahlungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsverfahren als Einkommen

BSG, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 164/11 R

DRsp Nr. 2012/23101

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Entschädigungszahlungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsverfahren als Einkommen

Entschädigungszahlungen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Schmerzensgeld einzustufen und daher von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14. Juli 2011 aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1.12.2009 bis zum 30.6.2010. Streitig ist, ob das beklagte Jobcenter bei der Leistungsberechnung Zahlungen als Einkommen berücksichtigen durfte, die der Kläger aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen erhalten hat.

Der 1955 geborene Kläger ist gelernter Bibliothekar. Er ist schwerbehindert mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 vH. Seit Juli 2008 stand er bei dem Beklagten im Leistungsbezug.