Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), im jetzigen Verfahrensstadium allein noch für den Monat Juni 2009. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bei der Berechnung eines Freibetrags nach § 30 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung für diesen Monat Kurzarbeitergeld (Kug) zu berücksichtigen ist.
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