BSG - Urteil vom 16.05.2012
B 4 AS 154/11 R
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2012, 10
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 64/09
SG Lüneburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 13/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gegenüber einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 154/11 R

DRsp Nr. 2012/16764

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gegenüber einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft

Ein nur an eine Person einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft adressierter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist hinreichend bestimmt iS von § 33 SGB 10, wenn zwar der Höhe nach nicht nur dessen Individualanspruch betroffen ist, die Auslegung dieses Bescheids jedoch ergibt, dass nur dieses Mitglied in Anspruch genommen werden soll.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11; SGB II § 7 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Rückforderung einer laufenden Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 102,89 Euro für Juli 2007.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer Tochter seit 2006 SGB II -Leistungen, zuletzt vom 1.6.2007 bis 30.11.2007, in Höhe von 392 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er ein laufendes Nettoerwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 720 Euro (Bescheide vom 3.5.2007 und 14.5.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6.6.2007).