BSG - Urteil vom 14.02.2013
B 14 AS 62/12 R
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; RVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 722/09
SG Hannover, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2081/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

BSG, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen B 14 AS 62/12 R

DRsp Nr. 2013/15850

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde gehören nicht zu den Kosten des durch den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt ausgelösten Vorverfahrens.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 2008 und vom 16. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2009 abgewiesen wird.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; RVG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der beklagte Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Klägerin Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten eines für sie erfolgreichen (isolierten) Widerspruchsverfahrens und eines Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu erstatten hat.