LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.10.2011
L 7 AS 722/09
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 17 Nr. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1005; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 86a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2081/07

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Entstehen einer Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 722/09

DRsp Nr. 2011/22134

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Entstehen einer Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid

1. Für einen im laufenden Widerspruchsverfahren zusätzlich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Herstellung der aufschiebenden Wirkung kann ein Rechtsanwalt keine weitere Gebühr verlangen. 2. Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid kann nur dann beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat, die über das Maß desjenigen hinaus geht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. April 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 17 Nr. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1005; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 86a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1;

Tatbestand: