BSG - Urteil vom 18.02.2010
B 14 AS 32/08 R
Normen:
AlgIIV § 1 Abs. 2; AlgIIV § 4 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 5473/07
SG Reutlingen, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2396/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfebedürftigkeit bei Unterstützung durch Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 32/08 R

DRsp Nr. 2010/12745

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfebedürftigkeit bei Unterstützung durch Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft

1. Nur soweit Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, kann vermutet werden, dass ihnen Unterstützungsleistungen zufließen, ohne dass dies im Einzelnen nachgewiesen sein muss. 2. Eine faktische Bedarfsdeckung durch Hilfeleistungen Dritter kann auch nicht dann unterstellt werden, wenn das Lebensnotwendige beim Antragsteller ohne Grundsicherungsleistungen offensichtlich gesichert war. 3. Unterstützungsleistungen von Verwandten oder Verschwägerten, die über deren Leistungsfähigkeit hinaus erfolgen, sind zur Deckung der Bedarfe nur heranzuziehen, wenn ihr Zufluss im Einzelnen nachgewiesen ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AlgIIV § 1 Abs. 2; AlgIIV § 4 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 5;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II).