LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.12.2009
L 13 AS 379/09 B ER
Normen:
AlgIIV (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 16 Abs. 2 S. 1; SGB III § 81 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 686/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Höhe der Fahrkosten im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.12.2009 - Aktenzeichen L 13 AS 379/09 B ER

DRsp Nr. 2011/20580

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Höhe der Fahrkosten im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung

Die Regelungen des § 6 der Alg II-V betreffen dem Grundsatz nach nur die Bereinigung von Einkommen betreffen, das neben dem Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II erwirtschaftet wird. Die speziellere Regelung über die Absetzung bestimmter Beiträge bei den Fahrtkosten bei dem von nach dem SGB II zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen geht insoweit den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuerrechts über die Absetzbarkeit von Werbungskosten - insbesondere Fahrtkosten - vom Einkommen vor. Dies gilt schon deshalb, weil durch den im Steuerrecht festgelegten Pauschsatz pro Kilometer alle mit Erhaltung eines Kraftfahrzeuges verbundenen Aufwendungen abgegolten werden sollen, während etwa die Aufwendungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Grundsicherungsrecht zusätzlich, und zwar nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Abzug gebracht werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 12. November 2009 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in beiden Rechtzügen nicht zu erstatten.

Normenkette: