Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern zu 2 bis 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
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