BSG - Urteil vom 02.07.2009
B 14 AS 75/08 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; SGB II § 28 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2559/08
SG Freiburg, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 6382/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Höhe der Regelleistungen bei zeitweiser Bedarfsgemeinschaft während des Aufenthalts bei der umgangsberechtigten Mutter; Anrechnung des Kindergeldes

BSG, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 75/08 R

DRsp Nr. 2009/23468

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Höhe der Regelleistungen bei zeitweiser Bedarfsgemeinschaft während des Aufenthalts bei der umgangsberechtigten Mutter; Anrechnung des Kindergeldes

1. Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht in der Regel für jeden Tag, an dem der Hilfebedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält. 2. Kindergeld ist nur dann als Einkommen eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen, wenn der Kindergeldberechtigte selbst Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft ist. 3. Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den sorgeberechtigten Elternteil für die Zeit der Wahrnehmung des Umgangsrechts bei einem anderen Elternteil gehen auf den Grundsicherungsträger über und sind von diesem bei den Familiengerichten durchzusetzen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern zu 2 bis 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; SGB II § 28 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3;

Gründe:

I