Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. September 2019 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 7. Oktober 2019 bis zum 29. Februar 2020 - längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 424,00 EUR bzw. ab dem 1. Januar 2020 in Höhe von 432,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen. Die Beschwerde des Antragtellers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. September 2019 wird zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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