LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.12.2019
L 6 AS 152/19 B ER, L 6 AS 160/19 B PKH
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und Buchst. c) und S. 4 Hs. 1 und S. 5; SGB II § 7 Abs. 2 S. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 1 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; FreizügG/EU § 4a Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 157/19

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für bulgarische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAnforderungen an die Glaubhaftmachung einer fortwährenden und melderechtskonformen Anmeldung bei der zuständigen Behörde für das Vorliegen der Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 152/19 B ER, L 6 AS 160/19 B PKH

DRsp Nr. 2020/1165

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungsausschluss für bulgarische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer fortwährenden und melderechtskonformen Anmeldung bei der zuständigen Behörde für das Vorliegen der Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. September 2019 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 7. Oktober 2019 bis zum 29. Februar 2020 - längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 424,00 EUR bzw. ab dem 1. Januar 2020 in Höhe von 432,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen. Die Beschwerde des Antragtellers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. September 2019 wird zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette: