LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.03.2017
L 4 AS 718/16 B ER
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1833/16

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenFehlen eines Anordnungsgrundes bei vorhandenem Schonvermögen oder unterlassener Prüfung eines angebotenen Darlehens

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 718/16 B ER

DRsp Nr. 2017/12248

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Fehlen eines Anordnungsgrundes bei vorhandenem Schonvermögen oder unterlassener Prüfung eines angebotenen Darlehens

1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller sofort verfügbares Sparvermögen hat. Es ist ihm zuzumuten, zunächst Sparbeträge als bereite Mittel zur Deckung des Bedarfs einzusetzen, auch wenn es sich um Schonvermögen handelt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes setzt eine akute Notlage voraus. 2. Der SGB II -Leistungsbezieher ist regelmäßig verpflichtet, ein ihm angebotenes Darlehen zu prüfen und dessen konkreten Inhalt mit dem Leistungsträger abzuklären, bevor ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden kann. Unterlässt er dies, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., B., wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.