Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren.
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006, insbesondere über die Berücksichtigung eines Entgelts für die Benutzung einer Kücheneinrichtung als Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 SGB II.
Die 1950 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum mit ihrem 1972 geborenen Sohn in einer 67 qm großen Wohnung. Die Miete von insgesamt 537 Euro setzte sich zusammen aus einer Kaltmiete in Höhe von 367 Euro, einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 65 Euro, einer Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 75 Euro und einer Vergütung für die Benutzung der Kücheneinrichtung in Höhe von 30 Euro.
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