BSG - Urteil vom 07.05.2009
B 14 AS 14/08 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 19/07
SG Dortmund, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 70/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung eines Entgelts für die Benutzung einer Kücheneinrichtung

BSG, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 14/08 R

DRsp Nr. 2009/20285

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung eines Entgelts für die Benutzung einer Kücheneinrichtung

Das Nutzungsentgelt für eine Kücheneinrichtung ist im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006, insbesondere über die Berücksichtigung eines Entgelts für die Benutzung einer Kücheneinrichtung als Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 SGB II.

Die 1950 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum mit ihrem 1972 geborenen Sohn in einer 67 qm großen Wohnung. Die Miete von insgesamt 537 Euro setzte sich zusammen aus einer Kaltmiete in Höhe von 367 Euro, einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 65 Euro, einer Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 75 Euro und einer Vergütung für die Benutzung der Kücheneinrichtung in Höhe von 30 Euro.