BSG - Urteil vom 20.08.2009
B 14 AS 45/08 R
Normen:
SGB II § 23 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1116/06
SG Berlin, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 87 AS 1853/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erstausstattung für die Wohnung bei verspäteter Geltendmachung des Erstbedarfs trotz Bestehen eines akuten Bedarfs

BSG, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 45/08 R

DRsp Nr. 2009/24342

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erstausstattung für die Wohnung bei verspäteter Geltendmachung des Erstbedarfs trotz Bestehen eines akuten Bedarfs

Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für eine Wohnung besteht auch dann, wenn der Hilfebedürftige die erforderliche Anschaffung von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer unmöblierten Wohnung gelebt hat.

Die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2008 und des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2006 und die Bescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10. Mai 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erstausstattungen für seine Wohnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen seiner Wohnung als Zuschuss.