BSG - Urteil vom 16.02.2012
B 4 AS 14/11 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 57/08
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 122/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Tilgungsleistungen für eine erworbene Immobilie

BSG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 14/11 R

DRsp Nr. 2012/13923

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Tilgungsleistungen für eine erworbene Immobilie

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2010 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 haben.

Der 1959 geborene Kläger zu 1 ist mit der 1963 geborenen Klägerin zu 2 verheiratet. Die Eheleute haben acht Kinder. Im streitigen Zeitraum gehörten zur Bedarfsgemeinschaft fünf Kinder, nämlich der 1990 geborene Kläger zu 3, der 1995 geborene Kläger zu 4, der 2000 geborene Kläger zu 5 und der 2002 geborene Kläger zu 6 sowie die 1997 geborene Klägerin zu 7. Die weitere, 1984 geborene Tochter O, die auch im Haushalt der Kläger wohnt, ist schwerbehindert und bezog im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB XII. Der Kläger zu 1 bezog bis 23.2.2002 Alg, im Anschluss daran Alhi. Er geht einer geringfügigen Beschäftigung nach, die er nach eigenen Angaben seit Ende 2004/Anfang 2005 bei einem monatlichen Verdienst von 180 Euro ausübt.