Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 2011 wird, soweit es die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 betrifft, als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2011 abgewiesen wird.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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