BSG - Urteil vom 07.05.2009
B 14 AS 16/08 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1; StGB § 64;
Fundstellen:
FEVS 61, 241
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2544/07
SG Konstanz, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2202/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei stationärer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

BSG, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 16/08 R

DRsp Nr. 2009/21504

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei stationärer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II erfasst nicht einen gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt Untergebrachten, der aufgrund von Vollzugslockerungen objektiv in der Lage ist, aus der Anstalt heraus einer Erwerbstätigkeit für mindestens 15 Wochenstunden nachzugehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1; StGB § 64;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 11. Mai bis 31. Dezember 2005.

Der Kläger war seit April 2002 inhaftiert und befand sich anschließend seit dem 22. Dezember 2003 im Maßregelvollzug im Zentrum für Psychiatrie R in therapeutischer Behandlung. Am 2. Mai 2005 wurden dem Kläger von der zuständigen Staatsanwaltschaft in W Vollzugslockerungen zur Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme bewilligt.