Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit das Landessozialgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2008 zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Alg II in der Zeit vom 12.4.2005 bis 31.12.2005.
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