I. Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 7. März 2006.
Die im Juli 1987 geborene Klägerin reiste im Juni 2001 als unbegleiteter Flüchtling aus Sierra Leone in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie hält sich auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Bundesrepublik auf. Nach dem Realschulabschluss im Jahr 2004 besuchte sie für ein Jahr eine kaufmännische Berufsfachschule.
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