BSG - Urteil vom 06.09.2007
B 14/7b AS 28/06 R
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 8 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 2 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 2285
NZS 2008, 496
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 545/06
SG Berlin, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 1145/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende, BAföG-Anspruch von Ausländern

BSG, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen B 14/7b AS 28/06 R

DRsp Nr. 2008/5049

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende, BAföG -Anspruch von Ausländern

Wer eine dem Grunde nach nach dem BAföG objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert, ist von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die ausländerrechtlichen Voraussetzungen des BAföG nicht erfüllt werden und anderweitige berufliche Entwicklungsmöglichkeiten dem Hilfebedürftigen nicht verschlossen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 8 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 2 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 7. März 2006.

Die im Juli 1987 geborene Klägerin reiste im Juni 2001 als unbegleiteter Flüchtling aus Sierra Leone in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie hält sich auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Bundesrepublik auf. Nach dem Realschulabschluss im Jahr 2004 besuchte sie für ein Jahr eine kaufmännische Berufsfachschule.