BSG - Urteil vom 21.12.2009
B 14 AS 61/08 R
Normen:
BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 203/07
SG Leipzig, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2187/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Erheblichkeit des Wohnens bei den Eltern

BSG, Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 61/08 R

DRsp Nr. 2010/7576

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Erheblichkeit des Wohnens bei den Eltern

Ein Auszubildender, der lediglich so genanntes Schüler- BAföG erhält, ist unabhängig davon, ob er bei den Eltern wohnt, nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Normenkette:

BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 streitig.

Der am 1986 geborene Kläger bewohnt seit dem 1. September 2005 alleine eine von ihm angemietete Wohnung in B. Seine Mutter verzog (zu diesem Zeitpunkt) nach L./Erzgebirge, sein Vater in das rund 40 km entfernte Leipzig. Der Kläger besuchte bis zum Juli 2006 das Gymnasium B. und ab dem 4. September 2006 die Berufsfachschule in Leipzig.