BSG - Urteil vom 30.08.2010
B 4 AS 97/09 R
Normen:
BAföG § 10 Abs. 3 S. 1; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BAföG § 7 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 675
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 60/08
SG Köln, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 14/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Weiterbildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit

BSG, Urteil vom 30.08.2010 - Aktenzeichen B 4 AS 97/09 R

DRsp Nr. 2010/19308

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Weiterbildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit

Das Durchlaufen einer nach objektiven Kriterien als Weiterbildungsmaßnahme iS des SGB 3 zu bewertenden Bildungsmaßnahme führt nicht zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2, auch dann nicht, wenn die Maßnahme, würde sie als Ausbildung durchgeführt, grundsätzlich nach dem BAföG förderfähig wäre.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BAföG § 10 Abs. 3 S. 1; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BAföG § 7 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.1.2008 - über Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 2 SGB II hinaus - während ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin.