LSG Hessen - Urteil vom 18.12.2009
L 7 AS 413/09
Normen:
SGB II § 37;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1252/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Zeiten vor der Antragstellung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Hessen, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 413/09

DRsp Nr. 2010/11435

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Zeiten vor der Antragstellung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Auch für Folgeanträge nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes gilt, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht werden. Dabei kann der Hilfebedürftige auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er den Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt, wenn der Grundsicherungsträger seiner Verpflichtung nachgekommen, den Hilfebedürftigen auf die Notwendigkeit eines Folgeantrages rechtzeitig hinzuweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für das Klage- und Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 37;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 12. Februar 2006.