I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für das Klage- und Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 12. Februar 2006.
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