SG Hildesheim vom 18.02.2009
S 43 AS 1230/07
Normen:
ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1; ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 2; ErreichbAnO § 2 S. 1 Nr. 3; ErreichbAnO § 3; SGB II § 7 Abs. 4a Halbs. 1; SGB II § 7 Abs. 4a Halbs. 2; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 119 Abs. 5 Nr. 2;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss wegen fehlender Erreichbarkeit; Verstoß gegen die Residenzpflicht

SG Hildesheim, vom 18.02.2009 - Aktenzeichen S 43 AS 1230/07

DRsp Nr. 2010/22629

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss wegen fehlender Erreichbarkeit; Verstoß gegen die Residenzpflicht

1. Nur wenn sich der Hilfebedürftige außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereiches ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners aufhält, greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a Halbs. 1 SGB II. Dies gilt nicht bei einer mehrtägigen Ortsabwesenheit innerhalb dieses Bereichs. Auf die postalische Erreichbarkeit stellt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht ab. 2. Die Vorschrift über die sog. "Residenzpflicht" aus dem Leistungsrecht nach dem SGB III ist auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II nicht entsprechend anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1; ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 2; ErreichbAnO § 2 S. 1 Nr. 3; ErreichbAnO § 3;