Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2006 geändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist im Revisionsverfahren noch die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 streitig.
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