Das Urteil des Sozialgerichts M. vom 13. März 2014 und die Bescheide des Beklagten vom 12. Oktober 2011 und vom 30. Januar 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. März 2012 werden aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der vorläufig bewilligten Leistungen für diesen Zeitraum zu bewilligen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die endgültige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012.
Der am ... 1955 geborene Kläger ist selbstständiger Schriftsteller. Er hatte ab 2005 mit seiner Frau u. drei Töchtern Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter T.-S. bezogen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|