LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.12.2021
L 2 AS 428/17
Normen:
SGB II a.F. § 16b Abs. 1 S. 1; SGB II § 41 Abs. 3 S. 1; SGB III § 94 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3705/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIErbringung von Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen ArbeitsmarktKeine Anschlussförderung nach einer abschließenden Entscheidung der BehördeAnforderungen an die Erforderlichkeit der Förderung - hier verneint beim festen Entschluss zur Aufnahme einer Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 428/17

DRsp Nr. 2022/9525

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Erbringung von Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt Keine Anschlussförderung nach einer abschließenden Entscheidung der Behörde Anforderungen an die Erforderlichkeit der Förderung – hier verneint beim festen Entschluss zur Aufnahme einer Tätigkeit

1. Eine Anschlussförderung mit Einstiegsgeld scheidet aus, wenn die Behörde eine abschließende Entscheidung über den Förderzeitraum bereits bei der ersten Bewilligung getroffen hat; es bleibt nur eine Überprüfung der ersten Entscheidung.2. Unabhängig davon bedarf es als Fördervoraussetzung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Förderung und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, welcher fehlt, wenn die Leistungsempfängerin unabhängig von der Förderung die Arbeit in jedem Fall aufgenommen hätte.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Mai 2017 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 16b Abs. 1 S. 1; SGB II § 41 Abs. 3 S. 1; SGB III § 94 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Weiterbewilligung von Einstiegsgeld ab September 2015 für weitere sechs Monate von dem Beklagten.