Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.05.2017 geändert. Der Bescheid vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2016 sowie der Bescheid vom 14.04.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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